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Erinnerung zur Registrierkassenpflicht

Vergessen Sie bitte nicht auf die Erstellung und Überprüfung Ihres Jahresbeleges.

Bitte beachten Sie am Jahresende diese beiden Schritte:

Wie funktioniert´s?

Schritt 1: Erstellung des Jahresbeleges

 Schritt 2: Prüfung des Jahresbeleges

 

 Was tun, wenn…

…Sie ein Geschäft betreiben, das am 31.12. über Mitternacht hinaus Barumsätze erwirtschaftet?

Dann dürfen Sie den Jahresbeleg nach dem letzten Barumsatz des 31.12. bzw. unmittelbar vor Beginn des folgenden Geschäftstages erstellen, wenn Sie die Umsätze nach Mitternacht in Ihrer Buchhaltung dem 31.12. zurechnen.

…Sie einen Saisonbetrieb haben und Ihr letzter Barumsatz war z.B. im September?

Dann wird der Monatsbeleg September (Nullbeleg September) als Jahresbeleg akzeptiert. Die Prüfung dieses Beleges können Sie unmittelbar nach der Erstellung durchführen und müssen dafür nicht bis zum Ende des Kalenderjahres warten.

…der Jahresbeleg (Monatsbeleg des Monats Dezember) nicht am letzten Geschäftstag des Kalenderjahres erzeugt wurde?

Der Jahresbeleg darf auch nachträglich unmittelbar vor Beginn des ersten Geschäftstages im neuen Kalenderjahr erstellt werden. Bitte beachten Sie, dass der Jahresbeleg spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres (manuell mit der BMF Belegcheck-App oder automatisiert über das Registrierkassen-Webservice) geprüft werden muss.

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